Man kann sicherlich darüber diskutieren, ob man diese bei 21, 18 , 17 oder 16 Jahren ansetzen soll, nur da es hier nicht um Beliebigkeit, sondern auch um eine einheitliche Rechtsordnung geht, bedeutet dies meines Erachtens genauso zwingend, dass wir die sogenannte Volljährigkeit dann entsprechend früher beginnen lassen, also früher volle zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit, früher "unbeschränkte" Strafmündigkeit, früher unbeschränkte Ehefähigkeit etc..
Zitat von Artikel 38 GG(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Da steht nichts von der Kopplung der Wahlberechtigung an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, da steht eine Zahl und keine kognitive Bedingung - und diese Zahl könnte man genauso gut ändern, wie sie schon 1972 geändert wurde.
Einheitliche Rechtsordnung bezüglich der Altersgrenzen ist doch schon jetzt nicht gegeben - es gibt gestaffeltes Strafrecht, es gibt gestaffeltes Führerscheinrecht und es gibt gestaffeltes Wahlrecht - nur das eben bei Wahlen auf Bundesebene die 18 Jahre noch Bestand haben.
Ich sehe keinen sachlichen Grund für die von Dir geforderte Kopplung des aktiven Wahlrechts an andere Rechte und Pflichten.
a) Mein Hinweis auf 38 II GG bezog sich auf Deine Aussage, dass eine Altersgrenze ein angeblich "dünnes juristisches Brett" wäre. Dass man diese Altersgrenze im Hinblick auf die Zahl ändern kann (wenn auch nicht beliebig) ist nicht streitig und von mir selbst oben angeführt worden. Du hast jedoch die Altersgrenze als solches angegriffen. Das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
b) Im Hinblick auf auf die volle Geschäftsfähigkeit: 38 II GG i. V. m. §§ 2 und 107ff BGB
c) Der von Dir nicht gesehene sachliche Grund liegt in der Einsichtsfähigkeit, die bei der zivilen Geschäftsfähigkeit, als auch beim Wahlrecht erforderlich ist. Es liegt doch auf der Hand, dass Du nicht zum einen sagen kannst, diese entsprechende Einsichtsfähigkeit liegt beim demokratischen Kardinalrecht vor, aber zugleich fehlt die Fähigkeit eigenständig vollwirksam einen Vertrag zu schliessen.